Erding, Deutschland
+49 1632516332
info@trisport-erding.de

Satzung

Satzung des Trisport Erding e.V. – Verein zur Förderung des Ausdauersports 

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein führt den Namen „Trisport Erding e.V. Verein zur Förderung des Ausdauersports“. Er hat seinen Sitz in Erding. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein “Die Brücke Erding e.V.” in Erding, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Ausdauersports, insbesondere der Sportarten Triathlon, Duathlon und Laufen, sowie anderer Ausdauersportarten.
(2) Der Verein fördert den Breitensport und die Jugendarbeit im Ausdauersport auch im Sinn einer Gesundheitserziehung.
(3) Der Verein fördert den Leistungssport im Amateurbereich.
(4) Der Verein setzt sich intern und gegenüber der Öffentlichkeit für die Einhaltung folgender Grundsätze ein:
– Fairness ist oberstes Gebot jeder sportlichen Betätigung
– Bei der Ausübung des Sports genießen die eigene Gesundheit und die Gesundheit Dritter sowie der Schutz von Natur und Umwelt oberste Priorität.
– Der Verein lehnt eine Leistungsverbesserung durch Doping ab.
(5) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder. In der Ladung zur Mitgliederversammlung muss die Beschlussfassung angekündigt werden.

§3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
– das Anbieten von Trainingsmöglichkeiten und Betreuung durch ausgebildete Übungsleiter,
– Förderung der Ausbildung von Übungsleitern,
– Organisation von öffentlichen oder vereinsinternen Sportveranstaltungen,
– Organisation eines öffentlichen Lauftreffs, der nicht nur Mitgliedern zugänglich ist,
– Information von Mitgliedern und Öffentlichkeit über Ausdauersport sowie dessen Nutzen und Risiken durch Pressemitteilungen, Informationsveranstaltungen, Mitgliederrundbriefe und Mitgliederbetreuung mit dem Ziel, die Bekanntheit des Ausdauersports zu steigern und für eine sinnvolle und gesundheitsfördernde Ausübung zu werben,

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Bis zur Eintragung wird der Vorstand ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, sofern diese Abänderungen sich nicht beziehen auf den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen erforderlichen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins.

§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Bei nicht voll Geschäftsfähigen bedarf der Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist anfechtbar durch Beschwerde, die binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Personen, auch wenn sie noch nicht Vereinsmitglied sind, zum Ehrenmitglied berufen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen berufen werden, die sich besonderen Verdienst um den Verein oder die Vereinsziele erworben haben.

§ 6 Austritt
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
(3) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung bei dem Vorstand erforderlich.

§ 7 Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen oder sonst bekannt zu machen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gegeben werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Ein Mitglied, das seinen Beitrag trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung gestrichen werden.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist grundsätzlich ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Ehrenmitglieder können in der Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird spätestens im 1. Quartal eingezogen.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Bedürftigkeit eines Mitglieds den Beitrag ermäßigen oder ganz erlassen.
(5) Über die Festsetzung einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 I BGB besteht aus – dem 1. Vorsitzenden – dem 2. Vorsitzenden – dem 3. Vorsitzenden
(2) Die drei Vorstandsmitglieder haben im Außenverhältnis Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die die Aufgaben verteilt und die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis regelt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands kommissarisch im Amt
(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 12 Zuständigkeit der Vorstandschaft
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat, sofern hierzu nicht andere Organe bestellt werden vor allem die Aufgaben: – Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung. – Einberufung der Mitgliederversammlung – Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung – Verwaltung des Vereinsvermögens – Erstellung des Jahres- und Kassenberichts – Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern – gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
(1) Verfügungen über Grundstücke, sowie die Kreditaufnahme von mehr als 5.000,00 DM (in Worten: fünftausend) bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Die Zustimmung kann auch abstrakt für die Dauer einer Amtsperiode des Vorstands erteilt werden.

§ 14 Erweiterter Vorstand
(1) Auf Antrag der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft können durch Beschluss der Mitgliederversammlung weiteren Mitgliedern bestimmte Geschäftsbereiche übertragen werden, ohne dass diese Mitglieder dadurch eine originäre Vertretungsmacht nach außen erlangen. Diese bilden zusammen mit dem Vorstand gem. § 11 der Satzung den erweiterten Vorstand.
(2) § 11 Abs. IV gilt entsprechend.

§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig. – Entgegennahme der Berichte des Vorstands. – Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags – Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung oder Umwandlung (Verschmelzung oder Spaltung) des Vereins. – Wahl eines Schiedsgerichts
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Aufgaben des Vorstands oder des erweiterten Vorstandes sowie Einzelentscheidungen an sich ziehen.

§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b) mindestens jedoch einmal jährlich. c) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen stattzufinden.
(2) In dem Jahr in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der jährlich zu berufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 17 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu berufen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(4) Anträge über eine Beschlussfassung können von den Mitgliedern binnen einer Frist von drei Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

§ 18 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 19 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 % der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Für die Beschlussfassung reicht grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung gem. Satz. 1 ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird.
(4) Bei jeder Beschlussfassung ist die geforderte Mehrheit nur nach den abgegebenen Ja- oder Neinstimmen zu berechnen.

§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 21 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Erding, den 26.10.1999 32 Gründungsmitglieder

Änderungen §5 und §9 durch MV 2013 beschlossen

Änderungen §1 durch MV 2014 beschlossen

Änderungen §8 durch MV 2015 beschlossen